jetzt werde ich doch ganz fummelig

  • Tom schreibt: Wenn es irgendwie in den Text eingebaut ist oder zusammen mit dem Text einen (anderen) Sinn ergibt, genügt es bei Teil- oder Kurzzitaten in aller Regel, eine Quelle anzugeben, ansonsten muss man auch dies genehmigen lassen.


    Und wer beurteilt das? ?!?

  • Hallo, Petra.


    Ergänzend zu H-Ds (richtiger) Antwort: In Deutschland gibt es das sog. "Zitatprivileg", das dafür sorgen soll, dass wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten nicht dadurch über Gebühr behindert werden, dass man für jeden Pipafurz Verträge machen oder Genehmigungen einholen muss. Gerade wissenschaftliche Arbeiten sind mit Zitaten gespickt; viele scheinen sogar überwiegend aus solchen zu bestehen. Müssten die Autoren all das genehmigen lassen, wären sie länger mit dieser Arbeit befasst als mit dem eigentlichen Projekt. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 51 des "Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (UrHG):


    Zitate
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn


    1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
    3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


    Für uns relevant ist Abschnitt 2. "Stellen eines Werkes werden in einem selbständigen Sprachwerk angeführt" bedeutet, dass man nicht einfach Zitatesammlungen veröffentlicht, sondern einen künstlerischen Kontext herstellt - eben dadurch, dass das Zitat Teil eines umfangreicheren eigenen Werkes wird. Der ist in den allermeisten Fällen tatsächlich ohnehin gegeben, selbst durch die berüchtigte Vorgehensweise, dem eigenen Werk irgendeine Schlauheit voranzustellen. "Stellen eines Werkes" reduziert das gleichzeitig explizit auf Anteile, wobei die gängige Rechtsprechung da etwas uneinheitlich ist. Man darf, allgemein gesprochen, nie so viel zitieren, dass es dem zitierten Gesamtwerk auch nur nahekommt. Songtextzeilen oder Teile von Gedichtversen gehen, aber schon ganze Strophen nebst Refrain sind gefährlich und in aller Regel genehmigungspflichtig.


    Im Übrigen ist auch ein Interview ein schutzfähiges/geschütztes Werk. Auch hiervon/hieraus darf man nur Teile zitieren, ohne Genehmigungen einzuholen.

  • jetzt wird es spannend. Nach stets freundlichem Weiterreichen zur zuständigen Person, sprich Erben - bin ich bis dahin gekommen. Noch weiß ich nix Neues. Aber die Herausgeber des Paul Zech Lesebuchs sind heiß darauf, dass das Gedicht in dem Krimi einen tragende Rolle spielt ...


    Tom, danke für deinen ausführlichen Post.

  • Äh. Es gibt einige - auch rechtliche - Dinge, die man als Autor wissen sollte, und dazu gehört mindestens, dass man weiß, dass es so etwas wie das UrHG gibt. Aber auch ich weiß nicht alles (oder auch nur vieles) aus dem Kopf - ich weiß jedoch, wo ich nachschauen muss. ;) Und wie immer bei rechtlichen Fragen gilt: Unter Vorbehalt und ohne Gewähr vor allem im Einzelfall (außerdem bin ich juristischer Laie!). Im Zweifelsfall sollte man immer Rücksprache mit jemandem halten, der das genau(er) weiß. Was, ich weiß, nicht immer einfach ist, denn es gibt mehr schlechte Juristen als gute.


    Hier sind auch zwei unterschiedliche Aspekte relevant. Des Plagiats macht sich schuldig, wer ein fremdes Werk - auch teilweise - als eigenes ausgibt, wer also, ähem, vergisst, Urheber und Quellen anzugeben, oder überhaupt als Zitat kenntlich zu machen, was eines ist. Ein anderer Aspekt betrifft die möglicherweise tangierten Verwertungsrechte, ist also zivilrechtlich von Bedeutung. Wer etwas - auch mit Quellen- und Urheberangaben - veröffentlicht, das er nicht hätte veröffentlichen dürfen, weil eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, muss damit rechnen, zu Schadenersatz und/oder schlimmstenfalls dem Einstampfen der gesamten Auflage verdonnert zu werden.

  • Wer etwas - auch mit Quellen- und Urheberangaben - veröffentlicht, das er nicht hätte veröffentlichen dürfen, weil eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, muss damit rechnen, zu Schadenersatz und/oder schlimmstenfalls dem Einstampfen der gesamten Auflage verdonnert zu werden.


    Jetzt genau warte ich auf die Reaktion des Erben. Ich sag Bescheid.

  • Am Rande: Falls sich jemand durch meine Anmerkung "Es gibt mehr schlechte Juristen als gute" attackiert fühlt: Ich pflege die gleiche Meinung in Bezug auf Ärzte, Richter (einigen von denen sollen ja auch Juristen sein, habe ich gehört), Busfahrer, Paketzusteller, Heizungsinstallateure (t.b.c.) - und übrigens auch Autoren. ;)

  • Am Rande und weil's zum Thema gehört. Einen, wie ich finde, sehr originellen Umgang mit zu berücksichtigenden Verwertungsrechten habe ich gestern auf der Rückseite der Bedienungsanleitung für einen "Kosmos"-Experimentierkasten gefunden:

  • Da hänge ich mich doch gleich mal dran. Ich will doch ein Sachbuch über Suicid schreiben, und dazu haben sich ja viele Leute, von Améry bis Walser, geäußert. Wie viele Zeilen darf ich aus deren Büchern zitieren? 6?
    Danke im voraus.


    Es gibt keine Regel, die in Zeilen und Zeichen erlaubte Zitate misst.

    BLOG: Welt der Fabeln


    Die schönsten Schlösser und Burgen in Oberbayern und Bayerisch-Schwaben

    ASIN/ISBN: 3831335559


    Verengung des freien geistigen Horizontes ist eine Gefahr in Zeiten des Massenkultes.
    Emanuel von Bodmann


  • Es gibt tatsächlich nur Faustregeln und eine etwas uneinheitliche Rechtsprechung in einigen Fällen, von denen meines Wissens keiner Präzendenzcharakter hatte. Grundsätzlich sind Zitate erlaubt, die im Kontext einen neuen Sinn und ein neues Werk ergeben. Es sind keine Zitate erlaubt, die überwiegende oder sehr große Anteile aus einem anderen Werk umfassen. Es ist, um es einfacher zu sagen, das erlaubt, was nötig ist, ohne zu viel aus der zitierten Quelle abzubilden. Wobei wissenschaftliche und belletristische Werke auch noch unterschiedlich betrachtet werden. Zitiert man mehr als zwei, drei Sätze, sollte man ggf. Rücksprache mit einem fachkundigen Menschen halten. Solche gibt es in aller Regel in den Verlagen, ansonsten gibt es die Rechtsberatung beim VS oder Urheberrechtsanwälte. Grundsätzlich kann es aber nie schaden, einfach die Abdruckrechte einzuholen bzw. den Verwertungsrechteinhaber zu informieren. Auf Mengenangaben oder -vorschriften kann man, wie von HD und hier erwähnt, leider nicht zurückgreifen. §51 UrHG hatte ich hier ja schon zitiert.