Unangemessene Teilnahmebedingungen: BVjA warnt vor Weltbild-Literaturwettbewerb »tausendkind«

  • Ich denke, in der Praxis braucht man als Nicht-Gewinner nichts zu unternehmen, da eine Rechteabtretung ohne Gegenleistung ohnehin nicht wirksam wäre. Aber für einen etablierten Verlag ist die Angelegenheit dennoch ziemlich unprofessionell, peinlich und rufschädigend.

  • Ich denke, in der Praxis braucht man als Nicht-Gewinner nichts zu unternehmen, da eine Rechteabtretung ohne Gegenleistung ohnehin nicht wirksam wäre.

    Das UrhG sieht in § 32 tatsächlich vor, dass es für eine Werknutzung eine angemessene Vergütung geben muss, aber ich finde im UrhG keinen Passus, der besagt, dass eine Rechteeinräumung ohne Rechtewahrnehmung (also Werknutzung) umwirksam wäre, wenn es keine Gegenleistung gibt. Warum sollte das so sein? Wenn ich jemandem die Nutzungsrechte - etwa durch eine solche Bewerbsteilnahme - überlasse und nicht verlange, dass die Rechte innerhalb einer bestimmten Frist auch wahrgenommen werden, ist das mein Problem.


    Hier findet man übrigens die fraglichen Wettbewerbsbedingungen, und auf Seite 4 finde sich der fragliche Passus.

  • Man könnte sich auf Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB berufen, da einer der Vertragspartner erheblich benachteiligt wird. Im Zweifel müßte dann auch der Verklag Klage erheben, wenn der Autor seinen Text anderweitig verwertete, was bestimmt nicht geschehen würde und vor Gericht auch keine Aussicht auf Erfolg hätte.

  • Es ist denkbar, dass man damit durchkäme, aber einen Automatismus gibt es nicht, und bei professionellen Autoren und -innen wäre das noch einmal anders, da es Sittenwidrigkeit nur im Privatrecht gibt, während unter Kaufleuten, zu denen Freiberufler regelmäßig auch gezählt werden, quasi jede Vereinbarung gilt, sogar Dauerschuldverhältnisse, an denen nur eine Partei verdient. Und ob Weltbild tatsächlich klagen würde, wenn man eine eingereichte Story anderweitig verwendet, hängt von vielen Faktoren ab, aber unterm Strich hat man die Verwertungsrechte überlassen, was ohne Werknutzung auch aus Verwertersicht erst einmal wenig Wert hat, wodurch das mit der Sittenwidrigkeit auch problematisch werden kann.


    Ich gehe allerdings davon aus, dass niemand, der hier aktiv ist, an dieser Sache teilgenommen hat.