Wer ist der Dumme?

  • Ich habe eine Frage, deutsches Recht betreffend, vielleicht kennt sich jemand von euch damit
    aus:





    Wenn ein Bauunternehmer den Auftrag bekommt die Einfahrt
    eines Grundstücks neu zu machen - und
    das falsche Grundstück renoviert, weil er oder seine Leute sich in der Adresse
    vertan haben, muss der Besitzer des Grundstücks das bezahlen, obwohl er den
    Auftrag nicht erteilt hat?


    Wenn der Besitzer nicht bezahlt - kann der
    Bauunternehmer sein (neues) Material wieder rausreißen?




    Wenn sich der Auftraggeber vertut und die falsche Adresse
    nennt, muss der zahlen, denke ich.



    Kann er wiederum von dem Besitzer des Grundstückes das Geld
    einfordern?
    :grübel:

  • Juristische Halblaienmeinung:


    Dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück versehentlich gebaut wurde, ist ein Sachschaden entstanden, und zwar selbst dann, wenn das Grundstück durch die Bauarbeiten aufgewertet wurde. Er hat gegen denjenigen, der die Bauarbeiten ausgeführt hat, Anspruch auf Schadenersatz und Wiederherstellung des Ursprungszustandes, außerdem kann er Nutzungsausfall für die Dauer der Arbeiten geltend machen. Das Material, das verwendet wurde, ist jedoch nicht in sein Eigentum übergegangen - das gehört nach wie vor dem ausführenden Unternehmen, das es auch zurückfordern kann. Eigentumsübergänge können nur willentlich stattfinden.


    Außerdem wäre zu prüfen, inwieweit der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Irrtum schützt nämlich nicht vor Strafverfolgung.


    Näheres wäre tatsächlich mit einem Anwalt zu klären. Oder Du wiederholst die Frage in einem Jura-Forum.

  • Nein, es ist keine aufgedrängte Bereicherung. Der Sachverhalt liegt etwas anders. Im Prinzip handelt es sich um eine simple Sachbeschädigung, deren Folgen der Schädiger natürlich zu tragen hat (Instandsetzung bzw. Rückbau). Das geht einher mit einem nichtwillentlichen Besitzübergang, vergleichbar mit der Überweisung auf ein falsches Konto. Hier hat der Schädiger Anspruch auf Rückgabe, wenn diese zugemutet werden kann, also verhältnismäßig ausfällt; die entstehenden Kosten hätte er ebenfalls selbst zu tragen. Auf den Rückbau kann der Geschädigte natürlich verzichten, falls das nicht mit dem Rückgabeanspruch kollidiert. Der mögliche Hausfriedensbruch ist hiervon unabhängig. Hier müsste der Schädiger nachweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat, da Hausfriedensbruch nur bei Vorsatz strafbar ist (bzw. überhaupt eintritt).

  • Hier gerät einiges durcheinander. Tom und Jochen beantworten Fragen, die nicht gestellt sind, und das auch noch teilweise inkorrekt.


    Das Material, das verwendet wurde, ist jedoch nicht in sein Eigentum übergegangen - das gehört nach wie vor dem ausführenden Unternehmen, das es auch zurückfordern kann. Eigentumsübergänge können nur willentlich stattfinden.


    Das ist falsch. Siehe §§ 93, 94 BGB.


    das juristische Stichwort hierzu lautet: "Aufgedrängte Bereicherung"


    Das ist zwar nicht ganz falsch, gehört aber zu den sog. Kondiktionsansprüchen, also Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie betreffen also nur einen Herausgabeanspruch des Bauunternehmers und eine etwaige Einwendung des Grundstückseigentümers.


    Nein, es ist keine aufgedrängte Bereicherung.


    Das ist ebeneso falsch. Und nach Hausfriedensbruch und Furz und Feuerstein ist ebenfalls nicht gefragt. Ohne Bezug zu einem literarischen Projekt halte ich die Fragen ohnehin für deplatziert. Fragen nach konkreten Ansprüchen möchte ich in einem Autorenforum nicht beantworten, schon gar nicht öffentlich.

    Es gibt drei Regeln, wie man einen Roman schreibt. Unglücklicherweise weiß niemand, wie sie lauten. (William Somerset Maugham)

  • Oh, ich verstehe.



    Mir wird wohl nichts anderes übrig bleiben, als einen
    Spezialisten dazu zu befragen.



    Vielen Dank für deine Ausführungen, Tom. Sie sind zumindest
    für den ersten außergerichtlichen Einigungsversuch sehr interessant.



    Ich habe gegoogelt, Jochen, mir glüht noch der Schädel. Ein
    guter Hinweis, in der Tat, muss aber noch einmal rein, in diese Materie.



    Auch dir Alexander vielen Dank. Ich kann mir sehr gut
    vorstellen, dass in einem solchen Fall viele Details aufgerechnet werden
    müssen. Man also nicht eine allgemeine Frage konkret beantworten kann.



    Ich überlege gerade wie das mit der Baugenehmigung ist …
    Braucht man dafür eine? Ist doch bebauter Raum, oder? Aber wahrscheinlich gilt
    die alte noch, insofern überhaupt eine notwendig war.
    :dk

  • wieder ein kapitel aus den geschichten, die das wahre leben schreibt ;)


    meine cents:
    ich könnte mir vorstellen, dass eine genehmigung (des (tief)bauamtes) erforderlich ist. je nach bundesland und stadt, kreis, kann die örtliche zuständigkeit unterschiedlich sein.
    der bauunternehmer sollte versichert sein, sofern es sein fehler war.
    der besitzer des grundstrücks ist raus, wenn er nachweislich nix von den bauarbeiten mitbekommen hat. wenn doch, hm. was meint er wohl, er bekommt eine neue zufahrt umsonst? könnte mir vorstellen, er müsste zumindest einen teilbeitrag zahlen.
    der bauunternehmer kann sein neues material wieder rausreißen. er muss aber die zufahrt wiederherstellen, wie sie vorher war. wird dann vielleicht teurer?
    wenn der auftraggeber sich vertut, muss er zahlen. teilbetrag kann er vermutlich vom grundstücksbesitzer einfordern, s. o.


    erzähl, was der experte gesagt hat, charly :blume

  • Rein neugierhalber:

    Das ist falsch. Siehe §§ 93, 94 BGB.


    Oki, ich könnte googlen und ärgere mich, dass ich mein - inzwischen sicher nicht mehr aktuelles - BGB von 1985 nicht mehr habe - aber bitte füg doch die §§ bei! Vorzugsweise mit Erklärung für den Ottonormalverbraucher, denn Gesetzestexte sind immer mehr als kompliziert.

  • Man muss gar nicht googeln und alte Gesetzbücher braucht man auch nicht. Die nehmen nur Platz im Regal weg. Die Seite Gesetze im Internet bietet immer die akutellsten Fassungen aller bundesrepublikanischen Gesetze. Unter B findet man das BGB, aber man muss ordentlich scrollen, denn es gibt viele Gesetze und Verordnungen vor BG. Deshalb hier der direkte Link zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

    BLOG: Welt der Fabeln


    Die schönsten Schlösser und Burgen in Oberbayern und Bayerisch-Schwaben

    ASIN/ISBN: 3831335559


    Verengung des freien geistigen Horizontes ist eine Gefahr in Zeiten des Massenkultes.
    Emanuel von Bodmann


  • Ja, Horst-Dieter, das bedient das direkte Info-Interesse. Bloß ist das, was Otto-Normal-Verbraucher da liest - oder meint zu lesen - nicht unbedingt (und vor allem meist gar nicht) das, was der Gesetzestext aussagt - weil der Inhalt nämlich so verklausuliert ist, dass man nicht glaubt, dass auch genau das Gegenteil von dem, was man liest, drin steht. Dafür braucht man Juristen.


    Auch wenn das im Einzelfall mal simpel ist - pauschal gehe ich grundsätzlich vom kompliziertesten Fall, den man sich vorstellen kann, aus.

  • Rein neugierhalber:


    Oki, ich könnte googlen und ärgere mich, dass ich mein - inzwischen sicher nicht mehr aktuelles - BGB von 1985 nicht mehr habe - aber bitte füg doch die §§ bei! Vorzugsweise mit Erklärung für den Ottonormalverbraucher, denn Gesetzestexte sind immer mehr als kompliziert.


    § 93 BGB lautet:


    Zitat

    § 93
    Wesentliche Bestandteile einer Sache


    Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.


    § 94 BGB lautet:


    Zitat

    § 94
    Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


    (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.


    (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.


    Eine Garageneinfahrt ist wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, und das Material wird damit per Gesetz durch den Einbau Eigentum des Grundstückseigentümers. Wie man in Fällen wie diesen alles wieder auseinanderpfriemelt, ist einigermaßen kompliziert und hängt wie immer vom Einzelfall ab. Jedenfalls gehen hier in den Antworten Verwaltungsrecht (Baugenehmigung?!), Strafrecht (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) und Zivilrecht (Rückabwicklungsansprüche, Schadensersatz o. ä.) wild durcheinander. Ich hätte gestern noch schreiben können, dass hier natürlich weder Hausfriedensbruch noch Sachbeschädigung vorliegen können, weil es offensichtlich am Vorsatz fehlt, aber danach hatte Charly ja auch gar nicht gefragt. So wie ich das verstehe, hatten Charlys Fragen gar keinen literarischen Bezug, sondern richteten sich auf allgemeine Rechtsauskünfte. Dazu möchte ich für mich in diesem Fred abschließend schreiben: Ich fachsimpele auch nicht mit meinem Zahnarzt darüber, wie man Prothesen einsetzt, oder mit meinem Bäcker, wie man anständig Brot backen sollte. Das ginge nämlich immer nach hinten los.

    Es gibt drei Regeln, wie man einen Roman schreibt. Unglücklicherweise weiß niemand, wie sie lauten. (William Somerset Maugham)

  • …Ich fachsimpele auch nicht mit meinem Zahnarzt darüber, wie man Prothesen einsetzt oder mit meinem Bäcker, wie man anständig Brot backen sollte. Das ginge nämlich immer nach hinten los.


    Manche Bäcker wissen das gar nicht mehr, weil sie fertige Backmischungen beziehen :renn

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    Die schönsten Schlösser und Burgen in Oberbayern und Bayerisch-Schwaben

    ASIN/ISBN: 3831335559


    Verengung des freien geistigen Horizontes ist eine Gefahr in Zeiten des Massenkultes.
    Emanuel von Bodmann


  • Ganz herzlichen Dank euch allen. Ihr habt mir geholfen.
    :dhoch




    Wie tief ich in die Materie abtauchen werde, muss ich noch
    abwägen.



    Es ist schwierig für mich Laien Gerechtigkeitsempfinden und
    geltendes Recht in Einklang zu bringen.



    Auch ist das Juristendeutsch nicht unbedingt mein Ding.
    :)